Aktuelle Informationen


Vereinbarung einer Verwaltungspauschale im Mietvertrag ist unwirksam

Die Parteien eines Wohnraummietvertrages können vereinbaren, dass der Mieter bestimmte, in der Betriebskostenverordnung bezeichnete Betriebskosten trägt, entweder als Pauschale oder im Wege (angemessener) Vorauszahlungen mit Abrechnungspfl icht. Einer solchen Vereinbarung bedarf es, weil der Vermieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen hat. Die Miete ist von ihrer gesetzgeberischen Ausgestaltung her eine Inklusivmiete, sodass die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten grundsätzlich mit der vereinbarten Miete abgegolten werden.

Zum Schutz des Mieters sieht das BGB allerdings vor, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen abweichen, unwirksam sind. In einem Fall aus der Praxis hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu beurteilen, ob in einem Mietvertrag auch die Zahlung einer Verwaltungspauschale vereinbart werden kann. In dem am 19.12.2018 entschiedenen Fall war im Mietvertrag neben der Kaltmiete, dem Betriebskostenvorschuss, dem Heizkostenvorschuss auch eine Verwaltungskostenpauschale aufgeführt.

Der BGH kam zu folgendem Urteil: „Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von den Regelungen im BGB abweichende und damit unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.“ Die vereinbarte Klausel ist somit unwirksam.



Gebrauchtwagenkauf – Mängelhaftung des Verkäufers

Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht.

Manchmal ist aber auch nicht ganz klar, wer der Vertragspartner ist. Ein solcher Fall wurde vor kurzem vor dem Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) verhandelt. In einem Internetinserat wurde ein VW Multivan angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug wird „im Kundenauftrag angeboten“. Der Interessent – der nicht perfekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig. Eswurden noch kleine Reparaturen durchgeführt. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Autokäufer reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte er vom Händler die Reparaturkosten sowie eine neue Reparatur. Der Händler lehnte ab und verwies darauf, dass nicht er, sondern eine Privatperson Vertragspartei ist. Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass sich der Händler darauf nicht berufen durfte und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Er hatte nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für den bestehenden Mangel vor Kaufvertragsunterzeichnung einstehen wollte und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, hat er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran musste er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reicht nicht.



Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde ein Musikalbum über einen Internetanschluss im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz vom Inhaber des Internetanschlusses. Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin, dass seine drei bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils eigene Rechner nutzen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber erklärte, er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, verweigerte hierzu aber nähere Angaben.

Dazu entschieden die Richter des BGH, dass der Anschlussinhaber, sofern er eine eigene Verurteilung abwenden will, den Namen des Familienmitglieds offenbaren muss, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen diesen erfahren hat. Der Fall wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Es kam zu dem Entschluss, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen steht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Aus dem Grundgesetz ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.



Betrug mit vermeintlichen Inkasso-Schreiben

Betrüger verschicken vermehrt Zahlungsaufforderungen per E-Mail oder SMS. Die Forderungen sind i. d. R. frei erfunden, die angegebenen Inkassounternehmen existieren gar nicht. Um den Mails einen seriösen Touch zu geben und den vermeintlichen Forderungen Nachdruck zu verleihen, nutzen die Versender z. B. die Logos oder fälschen E-Mail-Adressen bestehender Unternehmen.

Empfänger einer solchen Nachricht sollten daher genau hinschauen und prüfen, ob die Angaben im Briefkopf mit dem Rest des Schreibens übereinstimmen. Ein weiteres Indiz für eine falsche Zahlungsaufforderung kann sein, dass die angegebene Bankverbindung ins Ausland verweist. Dies ist an den ersten beiden Buchstaben der IBAN zu erkennen. Betroffene sollten den Gläubiger oder das Inkasso-Unternehmen in solchen Fällen um Aufklärung bitten.



Unwirksame Formulierung zur Erbeinsetzung im Testament

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a. folgenden Inhalt hatte:

„Testament – Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“

Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe. Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann.

Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Ferner kann der Begriff „Begleiten“ unterschiedlich ausgelegt werden; das „Begleiten“ als bloßes „sich kümmern“ oder im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.



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