Aktuelle Informationen


Zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden bei einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftsfreunde bewirtet, greift für diese Kosten eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 % der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt.

Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt Folgendes: Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % auch für ihren Anteil an der Bewirtung.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146004

 



Unzulässige Werbung mit „perfekten Zähnen“

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist.

Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. und untersagte einer Kieferorthopädin die folgende Werbeaussagen: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln.“

 



Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unterÜbernahme eines Teilbetriebs ausscheidet und die Gesellschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird.

Hintergrund:
Nicht selten kommt es bei Gesellschaftern nach jahrelanger guter und erfolgreicher Zusammenarbeit zum Streit. Ist dieser allerdings nicht mehr zu kitten und wird die Gesellschaft demzufolge aufgelöst, führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann jedoch durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, bei der die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Neue Sichtweise: Gesellschaft kann fortgesetzt werden
Bislang setzte die Realteilung die Beendigung der Gesellschaft voraus. Hieran hält der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aber nicht mehr fest. Eine Realteilung bezweckt nämlich, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Und dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Beachten Sie:
Eine Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Der ausscheidende Gesellschafter erzielt aber (wie im Streitfall) einen Veräußerungsgewinn, wenn ihm daneben eine Rente zugesagt wird, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Gesellschaft oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146459



Urlaubsgewährung, Betriebsferien, Urlaub während Kurzarbeit

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer) als angemessen beurteilt.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit. Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vor.



Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist in Kraft. Besonders praxisrelevant ist die Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen, wodurch der anhaltenden Niedrigzinssituation Rechnung getragen wird.

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