Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer – auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.
Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.
Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.
Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.
Nutzt ein Erbe das Familienheim des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken, fällt die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erbe die Immobilie seinen Kindern innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall übertr.gt, sie aber weiterhin per Nießbrauch nutzt. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Hessen.
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Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde und die Reise antrat.Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Urlauber buchten eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten Hotel informiert. Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von 7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich, dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.
Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer.
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Dem Bundesarbeitsgericht lag zur Aufzeichnung und Angabe von Überstunden folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In einem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Std. vereinbart. Geleistete Überstunden wurden vom Arbeitnehmer notiert und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet. Ferner erhielt der Arbeitnehmer bis zur Ernennung zum Abteilungsleiter Erschwerniszuschläge.
Durch deren Wegfall fühlte er sich ungerecht behandelt und glich in den Folgejahren die fehlenden Zuschläge mit dem Einreichen nicht geleisteter Überstunden aus. Der Arbeitgeber bezahlte diese auch im guten Glauben. Eine Jahresabschlussprüfung deckte die ungerechtfertigten Zahlungen aufgrund nicht geleisteter Überstunden jedoch auf. Darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber einer korrekten Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllen diese die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Damit war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.