Aktuelle Informationen


Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett
beschlossenen Gesetzesentwurf.

  • Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt werden.
  • Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten, insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung stimmten.
  • Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
  • Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.
  • Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen. Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer erforderlich, sondern es genügt die Textform.
  • Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen, die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen, indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.
  • Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden. Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im Freien.


Kindergeld für volljährige Kinder: Finanzverwaltung äußert sich zum Abschluss einer Berufsausbildung

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums erhalten Eltern für volljährige Kinder nur noch dann Kindergeld, wenn die Kinder nicht voll erwerbstätig sind. Der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Dazu gab es zuletzt zahlreiche interessante Gerichtsentscheidungen. Inwiefern die Verwaltung diese Urteile anwendet, lässt sich einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen.

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Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pflegekosten eines Elternteils

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die Pflegekosten der Mutter übernommen. Nach ihrem Tod verlangte er von seinem Bruder eine anteilige Kostenübernahme. Da unter Geschwistern keine Erstattungsansprüche von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten bestehen, blieb der bürgende Sohn an den Kosten hängen.

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.



Ist die Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig?

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Niedersachsen die Auffassung vertreten, dass die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig sind. Es ist zu erwarten, dass sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik befassen muss.

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Widerrufsrecht für Handy-Kunden bei Preiserhöhung

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten diese Klausel für unwirksam.

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets – auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.



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