Aktuelle Informationen


Virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021 möglich

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von GmbHs und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Nun wurde die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Aktiengesellschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Die vorübergehenden Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021.



Hotelübernachtung: Überlassung von Parkplätzen unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen.

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Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und zu übernachten.

Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die Zahlung des Mindestlohns.

Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. 



Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Testamentsänderung

Für die Errichtung eines Testamentes gelten besondere Formvorschriften. So müssen Testamente um gültig zu sein eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Das auf einem Computer geschriebene Testament, welches ausgedruckt und unterschrieben wird, ist ungültig.

Diese Formvorschriften gelten auch für die Änderungen des Testamentes. Einem kürzlich entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original dieses Testamentes verwahrte sie in einem Bankschließfach. Von dem Testament fertig Sie eine Kopie. Auf dieser Kopie nahm die Erblasserin handschriftliche Ergänzungen, und Streichungen vor. Die 1. Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift. Die 2. Änderung jedoch nicht. Der Sohn der Erblasserin berief sich nunmehr auf die 2. Änderung und beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

Dies sahen die Richter anders. Die 1. Änderung war zwar gültig, da handschriftlich verfasst und unterschrieben. Bei der 2. Änderung fehlt es jedoch an der Unterschrift. Sie ist daher formungültig.

Gerne beraten wir sie bei der Errichtung oder Änderung ihres Testamentes.



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