Aktuelle Informationen


Auslistungsbegehren gegen Internet-Suchdienst

Im Jahr 2011 wies ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation ein finanzielles Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäftsführer dieses Regionalverbandes meldete sich kurz vor Veröffentlichung des Berichtes dazu in der Tagespresse krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäftsführers genannt. Dieser verlangte nun von den Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.

Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen.

Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags aus der Suchmaschine.



Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.

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Klare Regelungen in Verbraucherkreditverträgen zur Berechnung der Widerrufsfrist

Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. Dieses wird nicht erfüllt, wenn auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht verwiesen wird.

Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatten zu dieser Problematik folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen: Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei einer Bank einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 € mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr auf. Der Kreditvertrag sah vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht. Diese Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher indessen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist.

Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Bank den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Bank war der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hatte und die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen war.

Im o. g. Fall stellte der EuGH fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen  Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Anmerkung: Ist die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ungültig, kann ein Verbraucher ggf. den Widerruf noch nach der beabsichtigten Frist erklären.



Darf die Bausparkasse Altverträge kündigen?

Viele Bausparer haben noch hochverzinsliche Bausparverträge. Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen nun vermehrt dazu über, diese Altverträge zu kündigen. Dass eine Kündigung nicht immer rechtens ist, zeigen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.

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Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren. Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer „über den Stand der Dinge informiert“ sind und „weitere Maßnahmen hätten treffen können und müssen“. Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.



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