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Keine Haftungserleichterung für Bank beim kontaktlosen Zahlen

Neu ausgegebene Bankkarten sind häufi g mit einer Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC-Funktion) – „kontaktlose Zahlungsfunktion“ – ausgestattet. Diese Funktion wird i. d. R. bei der ersten Benutzung der Karte durch den Kunden automatisch aktiviert und ermöglicht die kontaktlose Bezahlung von Kleinbeträgen ohne die Karte in ein Zahlungsterminal einführen und einen PIN-Code eingeben zu müssen. Bei der Bezahlung von höheren Beträgen ist jedoch die Authentifizierung durch PIN-Code erforderlich.

Nun hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, wie es mit der Haftung bei dem Verlust einer solchen Karte aussieht. Die Richter des EuGH entschieden, dass das kontaktlose Zahlen ein anonymisiertes Zahlungsinstrument ist und somit der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen ermöglicht. Meldet ein Kunde jedoch den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung einer Bankkarte, dürfen ihm keine negativen finanziellen Folgen entstehen. Etwas anders gilt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.



Teileinkünfteverfahren: Nachträglicher Antrag bei verdeckter Gewinnausschüttung zulässig

Bei einer Gewinnausschüttung können Gesellschafter beantragen, dass diese nicht mit der Abgeltungsteuer (25 %), sondern nach dem oft günstigeren Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Dieser Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ. Das Problem: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird regelmäßig erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt – also zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter seine Steuererklärung bereits eingereicht hat. In diesen Fällen, so das Finanzgericht München, ist die Fristregelung nicht anzuwenden.

Hintergrund
Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer. Auf Antrag können Gesellschafter Gewinnausschüttungen aber mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug jedoch auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Entscheidung
Zwar ist der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach dem Gesetzeswortlaut spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen. Das Finanzgericht München ist aber der Überzeugung, dass dies nicht gilt, wenn dem Gesellschafter ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Steuererklärung als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die vom Finanzamt erst nachträglich nach einer Betriebsprüfung als Kapitalerträge besteuert worden sind.

In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

Praxishinweis
Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG München, Urteil vom 15.6.2016, Az. 9 K 190/16, Rev. BFH Az. VIII R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188556



Angedrohte Erkrankung als Kündigungsgrund

Ein wichtiger Kündigungsgrund an sich – eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten – liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Vor diesem Hintergrund entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil v. 21.7.2020 Folgendes:

Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen, sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.



Verpächterwahlrecht endet nicht bei teilentgeltlicher Übertragung

Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich übertragen, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hört sich zunächst einmal positiv an. Sie kann beim Rechtsnachfolger jedoch bei einer späteren Veräußerung erhebliche Steuerfolgen auslösen, wie der entschiedene Streitfall zeigt.

Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Mutter einen Verpachtungsbetrieb 1985 teilentgeltlich auf ihre Tochter übertragen, die den Verpachtungsbetrieb fortführte und 2001 veräußerte. Während das Finanzamt hierin eine steuerpflichtige Betriebsveräußerung sah, vertrat die Tochter die Auffassung, der Betrieb sei bereits mit der teilentgeltlichen Übertragung in 1985 aufgegeben worden. Die in 2001 erfolgte Veräußerung betreffe folglich Privatvermögen und löse somit keine ertragsteuerlichen Folgen aus. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Hintergrund
Verpachtet der Steuerpflichtige den ganzen Gewerbebetrieb, hat er ein Wahlrecht:

  • Der Betrieb kann durch ausdrückliche Aufgabeerklärung aufgegeben werden, wodurch ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn entsteht. Die Betriebsverpachtung führt nunmehr zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
  • Hat der Verpächter des Betriebs jedoch die Absicht und zudem die objektive Möglichkeit, die bisherige gewerbliche Tätigkeit später wieder auszuüben, kann zunächst von einer nur vorübergehenden Betriebsunterbrechung ausgegangen werden. Erklärt der Verpächter also keine Betriebsaufgabe, besteht der Betrieb einkommensteuerrechtlich fort und er bezieht in Form der Pachterträge weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
    Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Betriebs (oftmals auf die Kinder) tritt der Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers. Er hat somit die Möglichkeit, die Betriebsverpachtung fortzusetzen oder die Betriebsaufgabe zu erklären.

Entscheidung
Der Erwerber setzt das Verpächterwahlrecht auch bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung fort, sofern nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt wird. Wenn das Verpächterwahlrecht die zwangsweise Aufdeckung der stillen Reserven verhindern will, muss dies auch gelten, wenn die stillen Reserven durch das Übertragungsgeschäft nur teilweise nicht aufgedeckt werden. Bezogen auf diesen Teil besteht nämlich dieselbe Interessenlage wie bei der erstmaligen Verpachtung sowie bei einem voll unentgeltlichen Erwerb, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. X R 52/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187189



Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsbedingter Kündigung eines Stammarbeitnehmers

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) am 2.9.2020.

Den Richtern des LAG lag dazu folgender Sachverhalt vor: Ein Automobilzulieferer beschäftigte neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ein Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach der Zulieferer wegen des dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs fünf Stammarbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen wurden sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) im Betrieb eingesetzt.Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass die gekündigten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können. Diese sind als freie Arbeitsplätze anzusehen. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt.



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