Aktuelle Informationen


E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine

Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen
(E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese Neuregelung gilt auch für gemeinnützige Vereine.

In einer Mitteilung vom 16.8.2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wichtige Informationen für Vereine zur elektronischen Rechnung zusammengestellt. Dabei geht es um gemeinnützige Vereine als Rechnungsersteller (mit diversen Übergangsfristen) sowie als Rechnungsempfänger (hier sind keine Übergangsregelungen vorgesehen).

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben für den Beginn des
4. Quartals 2024 angekündigt. Ein Entwurfsschreiben gibt es bereits (unter www.iww.de/s11125).

Quelle | FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.8.2024, unter www.iww.de/s11554



Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise ohne Antragstellung zugeteilt. Das hat das BZSt am 12.8.2024 mitgeteilt.

Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Auf diese Punkte geht das BZSt unter www.bzst.de/widnr näher ein:

  • Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Abgrenzung zur Steuernummer, Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer,
  • Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Informationen zum Datenschutz.

Einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie unter www.iww.de/s11451.

Wer bis Ende November 2024 noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, hat dadurch keinen Nachteil. Denn eine Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Quelle | BZSt online, unter www.iww.de/s11452



Fremdwährungskonten: Anleger durch neue Pflichten der Banken ggf. unter Zugzwang

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei.

Bisherige Handhabung

Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten und nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.

Beachten Sie | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Neue Sichtweise

Mit Schreiben vom 19.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise geändert. Danach sind Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Somit müssen die Banken etwaige Gewinne (unabhängig von der Haltedauer) der Abgeltungsteuer (25 %) unterwerfen.

Beachten Sie | Die neue Sichtweise gilt „nur“ für verzinste Fremdwährungsguthaben. Das heißt: Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens bleibt es bei der bisherigen Handhabung.

Zudem kann bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (beispielsweise Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Übergangsregelung

Das vorgenannte Schreiben vom 19.5.2022 ist auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es aber nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise zu den verzinslichen Fremdwährungskonten erst ab dem 1.1.2024 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

Beachten Sie | Diese Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium jüngst um ein Jahr verlängert. Somit sind Banken spätestens ab 2025 dazu verpflichtet, die neue Sichtweise der Finanzverwaltung umzusetzen.

Handlungsempfehlungen

Durch den automatischen Steuerabzug der Banken und dem entsprechenden Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfährt das Finanzamt nun auch von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Das heißt: Haben Kapitalanleger in der Vergangenheit keine Währungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft deklariert, aber bescheinigt die Bank ab 2025 entsprechende Vorgänge, dann kann es zu Rückfragen durch das Finanzamt kommen.

Doch was ist jetzt zu tun? Grundsätzlich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb kann es in einem ersten Schritt ratsam sein, zu prüfen, ob es in der Vergangenheit versäumt wurde, Währungsgewinne in der privaten Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft zu deklarieren. Falls dies der Fall sein sollte, ist ggf. eine Nacherklärung angezeigt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Rn. 131 und 325; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, Rn. 325



Bundesverfassungsgericht gefragt: Ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Für Aussetzungszinsen gilt ein gesetzlicher Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Aussetzungszinsen

Ein Einspruch und eine Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen.

Beachten Sie | Auf Antrag soll aber eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist in
§ 361 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Es droht aber eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zu entrichten. Die Höhe dieser Aussetzungszinsen regelt § 237 i. V. mit 238 Abs. 1 S. 1 AO.

Nachzahlungs-/Erstattungszinsen

Es gibt allerdings auch andere Verzinsungstatbestände, z. B. für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Hier war der Gesetzgeber wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 verpflichtet, den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. von 6 % p. a. anzupassen. Da sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckte, wurde der Gesetzgeber nur bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen tätig. Hier beträgt der Zinssatz seit dem 1.1.2019 nunmehr lediglich 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr.

AdV-Zinsen: Bundesfinanzhof hält 6 % p. a. für verfassungswidrig

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Zinssatz i. H. von 6 % p. a. für Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Zudem werden Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, seit dem 1.1.2019 ungleich behandelt. Diese Zinssatzspreizung ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 8.5.2024, Az. VIII R 9/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243349; BFH, PM Nr. 34/24 vom 22.8.2024; BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17



Inflationsausgleichsprämie muss nicht allen Arbeitnehmern ausgezahlt werden

Die in § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Steuerfreiheit der (freiwilligen) Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen grundsätzlich nicht daran gehindert, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zu knüpfen.

Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber zur weiteren Bedingung der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie macht, dass der Beschäftigte Teil seiner „active workforce“ ist, sodass z. B. Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie ausgeschlossen sind.

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Die freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden. Bei den 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Begünstigt sind auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2024, Az. 8 Sa 564/23



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