Aktuelle Informationen


Neue Corona-Maßnahmen: Höheres Kurzarbeitergeld, Lockerungen beim Elterngeld …

Maßnahmen, mit denen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen.

Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld

Der Bundesrat hat am 15.5.2020 einem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) zugestimmt. Dabei geht es u. a. um Verbesserungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld.

Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 % werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Nun wurde das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, erhöht – und zwar ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und ab dem 7. Monat auf 80 %. Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung gilt längstens bis zum 31.12.2020.

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden befristet bis Ende 2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privilegiert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten.

Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher wurde das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde. 

7 % Umsatzsteuer für die Gastronomie

Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert.

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung („Corona-Steuerhilfegesetz“) soll nun für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 generell der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden.

Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuer

Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen.

Merke | Von einer Betroffenheit geht die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020, Az. IV C 8 – S 2225/20/10003 :010) regelmäßig aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Beispiel

A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat für 2019 bereits 24.000 EUR Einkommensteuer vorausgezahlt. Dieser Vorauszahlung lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 EUR zugrunde. Für das 1. Quartal 2020 hat A 6.000 EUR vorausgezahlt.

Wegen der Corona-Pandemie bricht der Umsatz nahezu komplett ein, während die unvermeidlichen Ausgaben (Fixkosten) weiter zu bezahlen sind. Das Finanzamt hat daher die Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2020 bereits antragsgemäß erstattet.

Zusätzlich beantragt A die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 EUR (15 % von 80.000 EUR) auf 18.000 EUR herab. Die Überzahlung von 6.000 EUR wird erstattet.

Bei der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 EUR, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.

In 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. Hier gibt es nun zwei Varianten:

Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 EUR führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen werden nicht festgesetzt.

Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Elterngeld

Nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestags (die erforderliche Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 15.5.2020) werden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelockert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020:

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.

Zudem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

Während des Bezugs von Elterngeld reduzieren Einkommensersatzleistungen
(z. B. Kurzarbeitergeld), die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht.

Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Lohnsteuer-Anmeldungen

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Dies gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (23.4.2020, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :005) soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate.

Offenlegung der Jahresabschlüsse

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird dann aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Nach einer Mitteilung des BfJ vom 8.4.2020 besteht die Offenlegungsfrist zwar weiterhin. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum
12. Juni nachgeholt, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.



Tankgutscheine und Werbeeinnahmen anstelle von Arbeitslohn sind sozialversicherungspflichtig

Bei Vereinbarungen eines teilweisen Lohnverzichts, der über Gutscheine oder Werbeeinnahmen, die aus der Vermietung von Werbefläche auf dem Pkw des Arbeitnehmers entsteht, ausgeglichen wird, handelt es sich um sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt. Dies gilt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.2.2021 grundsätzlich für alle geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Zusammenhang besteht immer dann, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden.

Im verhandelten Fall legten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen individuellen Bruttoentgeltverzicht bei gleichbleibender Arbeitszeit fest. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Als Ausgleich und „neue Gehaltsbestandteile“ vereinbarten die Parteien monatliche Tankgutscheine in Höhe von 40 € und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbefl ächen in Höhe von 21 € im Monat. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Arbeitgeber lehnte die Nachforderung ab und begründete dies damit, dass der Sachwert der Tankgutscheine unter der steuerlichen Bagatellgrenze von 44 € im Monat liegt. Darüber hinaus ist für die Werbefläche ein Mietvertrag geschlossen worden, welcher nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruht.

Diese Auffassung teilte das BSG nicht und führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass es bei den Mieteinahmen nicht darauf ankommt, dass ein eigenständiger Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen worden ist und es sich bei den Werbeeinnahmen um einen „neuen Gehaltsanteil“ handelt. Da auch die Tankgutscheine auf einen bestimmten Betrag festgelegt sind, handelt es sich ebenfalls um einen Sachbezug im Sinne eines „neuen Gehaltsbestandteils“. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze kann daher nicht zur Anwendung kommen.



Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr möglich

Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

(mehr …)



Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit

In einem vom Landesarbeitsgericht München (LAG) entschiedenen Fall war eine Kirchenmusikerin seit dem 28.10.2016 unbefristet bei der Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Mit Änderungsvertrag vom 25.8.2017 wurde – wegen der Erkrankung der 1. Organistin – ihre Wochenstundenzahl befristet bis längstens 31.8.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder Erkrankung verlängert bis längstens 31.5.2019. Das LAG entschied dazu, dass die Musikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen ist, weil sie durch die nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen benachteiligt wurde. Das Gericht hat die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei Anschluss des Änderungsvertrages nicht zu erkennen gewesen war, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr bestehen würde.



Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil

Für die private Nutzung eines Firmenwagens sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird dieser nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert. Übernimmt der Arbeitnehmer allerdings „nur“ einzelne Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff, Wagenwäsche), soll sich der geldwerte Vorteil nach Meinung der Verwaltung nicht vermindern. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen widersprochen und damit auch seine eigene Rechtsprechung modifiziert.

(mehr …)



´