Aktuelle Informationen


Keine Spekulationssteuer bei Verkauf der selbstgenutzten Immobilie mit Arbeitszimmer

Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch insoweit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese frohe Kunde stammt vom Bundesfinanzhof, der damit der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt hat.

Zum Hintergrund

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vermieden, wenn

  • das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (2. Alternative).

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof zunächst heraus, dass es für die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausreicht, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzt; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Erfasst sind daher z. B. auch Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen.

Beachten Sie | Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch hinsichtlich eines in der – im Übrigen selbst bewohnten – Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Es gibt, so der Bundesfinanzhof, keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.

Die Merkmale des Wohnens (also eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises) sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen dafür, dass dieses
– zumindest zeitweise – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im Übrigen – also zu weniger als 10 % – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beachten Sie | Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Denn § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG enthält hinsichtlich dieses Merkmals keine Bagatellgrenze. Dementsprechend genügt bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223631; BMF-Schreiben vom 5.10.2000, Az. IV C 3 – S 2256 – 263/00, Rz. 21



Steuernachzahlungen und -erstattungen: 6 % Zinsen sind verfassungswidrig

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten) zugrunde gelegt wird
– und dies ist nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) der Fall.

Der Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht, ist dem Grunde nach berechtigt, den durch eine späte Steuerfestsetzung erzielten Zinsvorteil der Steuerpflichtigen typisierend zu bestimmen. Allerdings muss dies realitätsgerecht erfolgen.

Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist der gesetzliche Zinssatz zwar zunehmend weniger in der Lage, den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen abzubilden. Die Vollverzinsung entfaltet insoweit jedoch noch keine evident überschießende Wirkung. Spätestens seit 2014 ist der jährliche Zinssatz von 6 % nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts allerdings realitätsfern.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17; BVerfG, PM Nr. 77/2021 vom 18.8.2021



Veräußerungsgeschäft: Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf kann auch eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen.

Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er kann den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Ob dies tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen ist, ist unbeachtlich.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte für die Fristberechnung („10-Jahresfrist“) auf das obligatorische Rechtsgeschäft ab. Bei einer Zwangsversteigerung ist daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend.

Beachten Sie | Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakt erwirbt, ist hingegen der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich ist.

Andere Sichtweise bei Enteignung

Anders sieht es hingegen bei einer Enteignung aus. Hier hat der Bundesfinanzhof in 2019 entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung keine Veräußerung ist. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es aber, wenn – wie bei einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2021, Az. 2 K 2220/20 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223745; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18



Steuererklärung 2020: Abgabefrist um drei Monate verlängert

Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert. Damit endet die Abgabefrist in beratenen Fällen, d. h., wenn die Steuererklärung z. B. durch einen Steuerberater erstellt wird, grundsätzlich am 31.5.2022.

Wegen der durch die Coronapandemie verursachten Ausnahmesituation wurden auch die Erklärungsfristen in nicht beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben beantwortet.

Quelle | ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2035; BMF-Schreiben vom 20.7.2021, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :014, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223743



Kleine Fotovoltaikanlagen: Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Das ist meist der Fall, wenn in den ersten Jahren höhere Verluste erwirtschaftet werden. Diesen Streit möchte das Finanzamt ab sofort vermeiden. Damit künftig keine aufwendigen und streitanfälligen Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vom Steuerpflichtigen erstellt und vom Finanzamt geprüft werden müssen, hat die Finanzverwaltung eine praxistaugliche Vereinfachung geschaffen.

Keine Gewinnerzielungsabsicht auf Antrag

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt damit eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Durch die Antragstellung wird auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume der Vergangenheit unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Folge ist, dass auch in bereits vergangenen Jahren keine Gewinne versteuert werden müssen bzw. Verluste verrechenbar sind. Erfolgten Steuerfestsetzungen z. B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. ergingen sie insoweit vorläufig, sind die Steuerfestsetzungen zu ändern und Gewinne bzw. Verluste nicht weiter zu berücksichtigen. Gewinne oder Verluste bleiben nur dann bestehen, wenn sie in einem verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerbescheid berücksichtigt wurden.

Praxistipp | Eine Antragstellung kann vor allem sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Wird kein entsprechender Antrag durch den Steuerpflichtigen gestellt, bleibt es bei dem ursprünglichen Verfahren. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Nur kleine Anlagen sind begünstigt

Die Liebhaberei auf Antrag gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte. Zudem muss sich die Fotovoltaikanlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder auf einem unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus einschließlich dessen Außenanlagen (z. B. Garagen) befinden.

Eine Anwendung ist damit ausgeschlossen, wenn die Anlage auf einem vermieteten oder gewerblich genutzten Grundstück oder auf einem Mehrfamilienhaus installiert wurde. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume
(z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Beachten Sie | Die Neuerungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sich das Blockheizkraftwerk in einem eigengenutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus befindet und die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte.

Liegen die Voraussetzungen der Liebhaberei auf Antrag in vorangehenden Jahren nicht vor oder ändern sich in künftigen Veranlagungszeiträumen die Verhältnisse (z. B. Vergrößerung der Anlage oder Nutzungsänderung des Gebäudes), gilt der Antrag insoweit nicht. Zudem ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt einen Wegfall der Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung in künftigen Jahren schriftlich mitzuteilen.

Umsatzsteuerliche Hinweise

Die vorgenannten Ausführungen gelten für die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist es unbeachtlich, ob die Anlage mit Gewinn oder Verlust betrieben wird. Hier kommt es für die Unternehmereigenschaft darauf an, ob mit der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.6.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222838



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