Aktuelle Informationen


Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

Am 20.7.2022 hat das Bundesfinanzministerium Fragen und Antworten (FAQs) zur Energiepreispauschale aktualisiert.

Hintergrund: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab
September 2022
über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Die FAQs beantworten u. a. Fragen

  • zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,
  • zur Anspruchsberechtigung,
  • zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,
  • zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und
  • zur Steuerpflicht.

Quelle | BMF, Mitteilung vom 21.7.2022; FAQs zur Energiepreispauschale unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230407



Steuernachzahlungen und -erstattungen: Neuer Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 war jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt – und dies ist jetzt erfolgt.

Beachten Sie | Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.

Übergangsregelung der Finanzverwaltung

Die Neuregelung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiter auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiter unverändert vorläufig festgesetzt.

Beachten Sie | Ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet Anwendungsfragen zu den Rechtsänderungen.

Quelle | Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BGBl I 2022, S. 1142; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230420; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az.  IV A 3 – S 1910/22/10040 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230421



Hälftige Haftung bei Unfall auf einem Parkplatz

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung vom 22.6.2022 eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.



Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung

Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.

Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.

Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.



Keine vollständige Privatsphäre bei Getrenntleben

In einem von den Richtern des Oberlandesgerichts Bamberg am 1.4.2022 entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar getrennt in der Ehewohnung (200 m2 Wohnfläche und 1.800 m2 Grundstück).

Die Frau beantragte nach drei Monaten die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung, da sie das Zusammenleben mit ihrem Mann innerhalb eines Hauses für unzumutbar hielt. Sie verlangte eine umfassende Privatsphäre und wollte ferner wissen, wann sich ihr Ehemann im gemeinsamen Haus aufhalten wird.

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Ein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten besteht während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung nicht. Das würde den anderen Ehepartner unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken. Die Frau hatte somit vor Gericht keinen Erfolg.



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