Aktuelle Informationen


Beweislast für den Zugang einer Mail

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, auch wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Köln am 11.1.2022.

Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, „eine Lesebestätigung“ anzufordern.

In dem Rechtsstreit stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an das Unternehmen zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Firma auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie ihm aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Firma verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt wurde und sie keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen hatte. Laut Arbeitnehmer ging eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. Die Firma hatte vor Gericht keinen Erfolg.



WEG – Recht auf Verwalter mit Sachkundenachweis

Am 26.11.2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist die von Bundestag und Bundesrat im Oktober 2020 beschlossene Reform des WEG, die seit Dezember 2021 gilt.

Sie gibt allen Wohnungseigentümern ab dem 1.12.2022 den Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser muss vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen verfügt. Wer bereits am 1.1.2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, gilt noch bis zum 1.6.2024 als zertifizierter Verwalter.

Im Rahmen der Verordnung bereiten die Industrie- und Handelskammern zurzeit die Prüfungen vor. Geplant ist der Beginn der Prüfungen ab dem 2. Halbjahr 2022. Keinen Ein fluss hat eine Zertifizierung bzw. fehlende Zertifizierung auf die Gewerbeerlaubnis nach der Gewerbeordnung. Weder für die Erteilung der Erlaubnis noch für deren Erhalt ist die Zertifizierung erforderlich.



Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme

Ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme sind geeignet, eine „fristlose“ Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen.

Ein Arbeitnehmer ist auch dann grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln.



Verkauf eines Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft

Private Veräußerungsgeschäfte mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen fällt die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims aber nicht darunter.

Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn
  • es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt,
  • der Erwerb und Verkauf der Grunderwerbsteuer unterliegt und
  • der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Das Finanzgericht Niedersachsen stellt dabei auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, d. h., sie stellen nur einen Berechnungsfaktor dar und können damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein.

Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden wertet, kommt nach Ansicht des Finanzgerichts eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.7.2021, Az. 9 K 234/17, Rev. BFH: Az. IX R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224766



Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.

Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, seinen Offenlegungspflichten innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht (regelmäßig in Höhe von
2.500 EUR).
Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.



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