Aktuelle Informationen
Die Zinsen für Tages- und Festgelder steigen wieder. Somit sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Hintergrund
Grundsätzlich werden private Kapitalerträge losgelöst vom übrigen Einkommen mit einer Pauschalsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert. Durch diesen Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Einkommensteuergesetz). Der Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).
Der Sparer-Pauschbetrag wird vom jeweiligen Kreditinstitut beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt und von den Einkünften abgezogen. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auf mehrere Institute aufgeteilt werden.
Wurde der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft, können Kapitalanleger mit ihrer Einkommensteuererklärung eine Überprüfung beim Finanzamt beantragen, die gegebenenfalls zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungsteuer führen kann. Hierzu sind insbesondere Eintragungen in der Anlage KAP erforderlich.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuer-ermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. So müssen die Dienstleistungen u. a. im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Hintergrund
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:
- 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
- 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
- 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Dabei nutzte sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24 Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem mangels Haushaltsbezug nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Sachsen der Klage statt. Die Freude der Steuerpflichtigen währte allerdings nicht lange, denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts im Revisionsverfahren auf.
Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor. Denn die Steuerpflichtige zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs.
Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt. Und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.
Merke | Demgegenüber können Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2015 begünstigt sein. Im dortigen Streitfall hatten die im Bereich des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal, sodass die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte.
Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235064; BFH, PM Nr. 27/2023 vom 4.5.2023; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Durch ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme festzuhalten ist, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind.
Hintergrund
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Durch die Organschaft werden also mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht besteuert.
Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung
Nach der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof sieht der Bundesfinanzhof die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft (entgegen früheren Zweifeln) weiter als unionsrechtskonform an. Die vom Europäischen Gerichtshof hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet. Denn der Bundesfinanzhof hat schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft haftet nach § 73 der Abgabenordnung für die Umsatzsteuer des Organträgers.
Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung allerdings geändert. Es ist zwar weiterhin im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nun aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Innenumsätze
Weiterhin ungewiss ist, ob die deutsche Handhabung Bestand haben wird, dass innerorganschaftliche Innenumsätze umsatzsteuerlich unbesteuert bleiben. Denn mit Beschluss vom 26.1.2023 hat der Bundesfinanzhof in dieser Sache bereits ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.1.2023, Az. XI R 29/22 (XI R 16/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234366; BFH, Beschluss vom 26.1.2023, Az. V R 20/22 (V R 40/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234377; BFH, PM Nr. 19/23 vom 23.3.2023
Enthält eine Pensionszusage den Vorbehalt einer Änderung – im Streitfall konnte der Arbeitgeber die Transformationstabelle und den Zinssatz nach freiem Ermessen ändern – sind die Voraussetzungen für eine Rückstellung im Sinne des § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund
Für eine Pensionsrückstellung müssen nach § 6a EStG einige Spielregeln eingehalten werden. Beispielsweise muss die Pensionszusage schriftlich erteilt werden und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Sie darf darüber hinaus keinen Vorbehalt enthalten, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.
Aktuelle Entscheidung
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine Pensionsrückstellung steuerlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, schädlich. So war es auch im Streitfall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stellte.
Quelle | BFH-Urteil vom 6.12.2022, Az. IV R 21/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234249; BFH, PM Nr. 18/23 vom 16.3.2023
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat folgender Gestaltung eine Absage erteilt: Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder. Da die Eltern die Revision eingelegt haben, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Hintergrund
Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.
Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.
Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.
Vereinfachter Sachverhalt
Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und die vorliegende Gestaltung abgelehnt.
Im Kern ergibt sich die Nichtanerkennung des Nießbrauchs daraus, dass bei der Prüfung der jeweiligen Kriterien die von den Eltern (im Wechsel der Elternteile) beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann.
Zudem führte das Finanzgericht aus: Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrags zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheint unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweist sich nur als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder und des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).
Beachten Sie | Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2022, Az. 16 K 4112/20, Rev. BFH Az. IX R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232561
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