Reisevertragsrecht
Ihre Reise ist nicht verlaufen wie geplant? Es sind Mängel aufgetreten, die Ihren Urlaub ungenießbar gemacht haben, oder Ihr Flug hatte erhebliche Verspätung?
Gerne stehen wir Ihnen bei jeglichen Problemen und Fragen zum Reisevertragsrecht zur Verfügung.
Was ist Reisevertragsrecht?
Durch den Reisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen. Im Gegenzug hat der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisepreis zu zahlen.
Das Reiserecht unterscheidet beim Inhalt des Reisevertrages zwischen der Pauschalreise und der Individualreise. Nimmt der Reisende im Reisebüro bloß eine Hotelreservierung vor oder bucht lediglich einen Flug, so liegt eine Individualreise vor, die dem allgemeinen Vertragsrecht unterliegt (§ 651 b BGB).
Ausschließlich die Pauschalreise gemäß § 651 a BGB ist im BGB umfassend geregelt. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Reiseleistungen sind gemäß § 651 a Abs. 3 BGB die Personenbeförderung, die Beherbergung, sofern sie nicht zu Wohnzwecken dient, die Autovermietung und jede weitere touristische Leistung.
Welche Ansprüche ergeben sich, wenn ein Reisemangel vorliegt?
Entspricht die Reise nicht der vereinbarten oder gewöhnlichen Beschaffenheit, so liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann diesen Mangel rügen und innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, also die Beseitigung des Mangels, verlangen. Dies muss er vor Ort bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters tun. Gibt es keine örtliche Reiseleitung, so muss sich der Reisende an die Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist auch der Reiseveranstalter nicht zu erreichen, so ist der Mangel unverzüglich dem Erfüllungsgehilfen (Hotel, Busunternehmen etc.) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Bei der Rüge des Mangels empfiehlt sich, dass Sie die Art, Schwere und Dauer des Mangels schriftlich festhalten und von der Reiseleitung unterschreiben lassen sowie die Beweissicherung durch Fotos und Videos.
Der Reisemangel ist allerdings von bloßen Unannehmlichkeiten zu unterscheiden, die der Reisende hinzunehmen hat, da sie zum allgemeinen Lebensrisiko gehören – zum Beispiel ein defektes Telefon, die Belästigung durch Insekten in exotischen Ländern sowie laute Gespräche oder unpassende Kleidung von Mitreisenden. Ein Reisemangel liegt hingegen vor, wenn der Nutzen der Reise nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
Ist nun ein solcher Reisemangel gegeben und weder der Reiseveranstalter noch der Erfüllungsgehilfe können Abhilfe schaffen, dann stehen dem Reisenden mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst einmal kann der Reisende gemäß § 651i BGB vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, hat dann allerdings eine Entschädigung zu zahlen. Handelt es sich jedoch um einen schwerwiegenden Mangel, der nach einem Abhilfeverlangen nicht beseitigt werden kann, so besteht die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages. Bei der Kündigung des Reisevertrages hat der Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Abgezogen werden aber bereits in Anspruch genommene Reiseleistungen. Zudem kann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden.
Liegt ein leichterer Reisemangel vor, kann eine Minderung des Reisepreises verlangt werden. Hierzu sollte sich der Reisende den Mangel bestätigen lassen und diesen nach Ende der Reise innerhalb eines Monats schriftlich dem Reiseveranstalter anzeigen.
Ebenso steht dem Reisenden neben der vorgenannten Minderung und dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadensersatz zu, wenn der Veranstalter den Schaden zu vertreten hat. Ein Ausschluss dieser Rechte ist unzulässig.
Welche Ansprüche ergeben sich durch Flugverspätung?
Sehr häufig kommt es zu Flugverspätungen, Nichtbeförderungen oder sogar Annullierungen von Flügen. Um diese Widrigkeiten nicht einfach hinnehmen zu müssen, spricht die EU-Fluggastrechteverordnung den Passagieren unter bestimmten Voraussetzungen 250 bis 600 Euro zu. Die Fluggesellschaft muss aber nur zahlen, wenn sie selbst für die Verzögerung verantwortlich ist. Vermag die Fluggesellschaft zu beweisen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, zum Beispiel einen technischen Defekt, Streik oder schlechte Witterungsverhältnisse, kann sie sich entlasten. Eine Entschädigung wegen Nichtbeförderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fluggast über kein gültiges Ticket verfügt, keine Reisedokumente hat, stark alkoholisiert ist, ansteckende Krankheiten hat oder die Sicherheit gefährdet.
Eine weitere Voraussetzung für die Entschädigungsberechtigung ist, dass der Passagier den Flug auf einem EU-Flughafen antritt oder auf einem EU-Flughafen landet.
Liegen sodann alle Voraussetzungen vor, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, ergibt sich die Höhe der Entschädigungszahlung für Flugverspätungen über 3 Stunden, Annullierungen und Nichtbeförderungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese Höhe richtet sich nach der Länge der Gesamtflugstrecke, die durchaus aus zwei oder mehr Teilflügen bestehen kann. Bei einer insgesamt zurückgelegten Strecke von weniger als 1.500 km spricht die EU-Verordnung dem Passagier 250 Euro zu. Bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km sind es 400 Euro, und bei über 3.500 km beläuft sich die Entschädigung auf 600 Euro.
Des Weiteren können dem Reisenden Ansprüche auf Regulierung der Hotel- und Verpflegungskosten zustehen.
Bei rechtlichen Problemen im Reisevertragsrecht kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite und setzen Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch.