Grundstückskaufvertragsrecht und Bildung von Wohnungseigentum


Wir beraten und unterstützen Sie bei: Entwurf von Grundstückskaufverträgen, Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Rahmen des Verkaufs von Immobilien, Gestaltung von Immobilienprojekten (Bauträgerverträge etc.), Begründung von Wohnungseigentum (Eigentumswohnung), Entwurf und Protokollierung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen. Ein weiteres wesentliches Betätigungsfeld ist die Gestaltung von Erbbaurechtsverträgen sowie der Verkauf von Erbbaurechten. 

Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind hochkomplex. Sie werden flankiert durch ein umfassendes, sich über Jahrhunderte hinaus herausgebildetes Vertragsrecht. 

Die Absicherung der Käufer erfolgt durch sogenannte Vormerkungen. Die Einigung der Kaufvertragsparteien über den Eigentumsübergang von Grundstücken nennt man Auflassung. Der Bauträgervertrag ist ein typengemischter Vertrag, der werkvertragliche Inhalte mit Elementen des Kaufvertrages kombiniert. Maßgeblich ist in diesem Rechtsgebiet insbesondere die Makler- und Bauträgerverordnung. 

Wir beraten und unterstützen Sie bei den vorbezeichneten Projekten umfassend und zügig. 

Weiteres wesentliches Element des Grundstücksvertragsrechts sind die grundbuchlichen Absicherungen, wie insbesondere beschränkt-persönliche Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten (insbesondere Wege- und Leitungsrechte), sowie die Absicherung von Banken und Geldgebern im Wege von Grundschulden und Hypotheken sowie Rentenschulden. 

Wir beraten Sie auch gerne im Zusammenhang mit der Gestaltung von Übergabeverträgen im Wege vorweggenommener Erbfolge. Damit einhergehend gibt es zahlreiche Regelungsaspekte wie die Vereinbarung von Wohnungs- und Wohnrechten, Nießbrauchsrechten sowie die Vereinbarung von Rückforderungsrechten. 

Wir übernehmen im gesamten Bereich des Grundstückskaufvertragsrechts Prozessvertretungen bei Streitigkeiten. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von Mängeln des Kaufobjektes. Bei gebrauchten Immobilien wird zwar in aller Regel ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, der jedoch bei einer arglistigen Täuschung unwirksam sein kann. Eine arglistige Täuschung liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer wesentliche ihm bekannte Mängel am Kaufobjekt verschweigt, da er insoweit zu einer Offenbarung auch ungefragt verpflichtet ist.


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